Verstirbt ein Mensch, kann es trotz Vorliegen eines Testaments zu Auseinandersetzungen
bezüglich der Erbverteilung kommen. Bei älteren und/oder demenzkranken
Erblassern wird häufi g die Testierfähigkeit angezweifelt. Hier
kann eine Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Aufschluss geben. Dieser
ist jedoch an seine ärztliche Schweigepfl icht gebunden, die auch über den
Tod des Patienten hinausgeht.
Bei Lebzeiten des Patienten kann nur dieser den Arzt von seiner Verschwiegenheitspfl
icht entbinden. Auch nach dem Tode sind die Erben oder die nahen Angehörigen
generell nicht berechtigt, den Arzt von seiner Schweigepfl icht zu entbinden.
In welchem Umfang die Geheimhaltungspfl icht nach dem Tode des Vertrauensgebers
fortbesteht, beurteilt sich nach der Lage des Einzelfalls. Geht ein mutmaßlicher Wille
des Verstorbenen eindeutig dahin, dass er unter Berücksichtigung seines wohlverstandenen
Interesses auf weitere Geheimhaltung verzichten würde, so steht dem Arzt kein
Verweigerungsrecht zu.