Die Antwort lautet klar „JEIN“ oder „es kommt darauf an“.

Wir haben schon darauf hingewiesen, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer jährlich darauf hinweisen muss, den gesetzlichen Mindesturlaub auch in Anspruch zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar mit der Folge, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer nicht verfallen.

Es könnte so theoretisch dazu kommen, dass eine Vielzahl von Urlaubstagen „auflaufen“.

Bisher konnte der Arbeitgeber sich in letzter Minute noch an den Strohhalm der gesetzlichen Verjährung klammern. Bisher! Nun aber hat der EUGH anders entschieden (Urt. v. 22.9.2022 – C-120/21). Kurz zusammengefasst:

Weist der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht auf die Inanspruchnahme des Urlaubs hin, dann verhindert diese „Plichtverletzung“ auch die Verjährungseinrede.

Dies ist dem deutschen Recht eigentlich fremd, aber europarechtlich nunmehr fakt.

Lösung: Einmal jährlich muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der gesetzliche Mindesturlaub in Anspruch zu nehmen ist, dies am besten verbunden mit der Information, wieviele Tage jeweils noch offen sind. Notfalls ist der Urlaub anzuweisen.

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