Sind Sie von Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie betroffen? Dann sind Sie hier genau richtig!

Bund, Länder und Gemeinden haben zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie auf Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen. Der bisher so „träge“ Gesetz- und Verordnungsgeber ist zur Höchstform aufgelaufen und hat binnen Tagen Gesetzespakete erlassen, die ihresgleichen suchen. Ob diese nach der „Krise“ alle einer gerichtlichen Überprüfung standhalten werden, bleibt offen. Zu viele Regelungen greifen offensichtlich – unverhältnismäßig – in bestehende (Grund)Rechte ein. Insbesondere alle Maßnahmen rund um Betriebsschließungen im Hotel- und Gastgewerbe, Einzelhandel, Sport- und Fitnessbereich  stoßen auf erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Für derartige erhebliche Einschnitte in die unternehmerische Tätigkeit sieht das Infektionsschutzgesetz Entschädigungsregelungen vor.

Die Entschädigungsregelungen werden auf den Internetseiten vom Bund

(https://ifsg-online.de/index.html)

und dem Land Thüringen

(https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/infrastrukturfoerderung/corona/)

dargestellt. Hier können Sie auch direkt über die vorgegebenen Antragsformulare Ihre Ansprüche geltend machen.

Allerdings umfassen die Antragsformulare nicht alle möglichen Ansprüche.  Sofern Sie Ihr Unternehmen aufgrund eines Quarantänebescheides schließen mussten, wird dieser Umstand von den Formularen erfasst.

Musste Ihr Unternehmen jedoch aufgrund der erlassenen Verordnung oder Allgemeinverfügung der Länder oder der Gemeinden schließen, so wird dies von den Formularen nicht erfasst. Auf Ansprüche, die allgemein bekannt sind, wird Sie keine Behörde hinweisen! Wir empfehlen, zur Prüfung weitergehender Maßnahmen und zur Sicherung Ihrer Forderungen Rechtsrat einzuholen. Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist zu komplex, um sie in Behördenformularen darstellen zu können.  Gern sind wir Ihnen hierbei behilflich.

Wir gehen davon aus, dass gegen  Bund, Länder und Gemeinden  eine Vielzahl von Ansprüchen geltend gemacht werden, da die angeordneten Betriebsschließungen rechtlich nicht in jedem Fall haltbar sein werden.

Bitte beachten Sie, dass die Geltendmachung Ihrer Ansprüche auch an Fristen gebunden ist. Die Ansprüche sind binnen 3 Monaten nach Beendigung des Tätigkeitsverbots/der Betriebsschließung oder der Quarantäne zu stellen. Stellen Sie Ihre Anträge nicht rechtzeitig, so sind Ihre Ansprüche verfristet und können nicht mehr durchgesetzt werden.